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BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Umfang des "Unterhaltsanspruchs" i.S.d. § 132 S. 1 Bundesbeamtengesetzes (BBG) - Hintergrund der differenzierten Behandlung von Beamtenwitwen und Beamtenwitwern i.R.d. BBG - Witwerversorgung unter Einfluss des Gleichberechtigungsgrundsatzes
Verfahrensgang
- LVG Köln, 03.01.1956 - 7 K 341/55
- BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Papierfundstellen
- NJW 1962, 1456
- FamRZ 1962, 143
- JR 1962, 352
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (14)
- BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen bei Dunkelheit …
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Der Bundesgerichtshof hat zu dem entsprechenden Begriff der Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber einem Dritten in § 844 Abs. 2 BGB in den Urteilen vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183; NJW 1957 S. 537; BB 1957 S. 164 - und vom 30. Juni 1959 - FamRZ 1960 S. 23; NJW 1959 S. 2062- entschieden, daß bei der Beurteilung dieses Begriffs der Gleichberechtigungsgrundsatz zu berücksichtigen ist.In dem vom Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183; NJW 1957 S. 537 nur teilweise abgedruckt - entschiedenen Fall, in dem es sich um den Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB gehandelt hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht gewesen, die Ehefrau werde auch nach dem Unfalltod ihres Ehemannes aus der von ihr betriebenen Gastwirtschaft und aus Vermietung für ihren Unterhalt ausreichendes eigenes Einkommen haben, es werde bei der Lage des Falles der Ehefrau ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann allenfalls in dem Umfang zugestanden haben, in dem sie ihm für seine Versorgung ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe.
Mit Recht sieht deshalb Beitzke in seiner Anmerkung zu der Entscheidung vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183 - ihre Bedeutung darin, daß sie es auf das Fehlen des Schadens abstellt, soweit die Ehefrau zum Unterhalt selbst beitragen muß.
Auch der Bundesgerichtshof betont in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183 - und vom 30. Juni 1959 - FamRZ 1960 S. 23 (25) -, daß die Bemessung der für ihn im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB maßgebenden Höhe des Unterhalts Tatfrage sei.
- BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53
Gleichberechtigung
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Der Gleichheitssatz findet jedoch seine Konkretisierung durch den Gleichberechtigungsgrundsatz (BVerfGE 3, 225 [240]).Differenzierungen aber, die auf Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände beruhen, bleiben vom Differenzierungsverbot unberührt (BVerfGE 3, 225 [241]; 5, 9 [12]).
- BGH, 30.06.1959 - VI ZR 116/58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Der Bundesgerichtshof hat zu dem entsprechenden Begriff der Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber einem Dritten in § 844 Abs. 2 BGB in den Urteilen vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183; NJW 1957 S. 537; BB 1957 S. 164 - und vom 30. Juni 1959 - FamRZ 1960 S. 23; NJW 1959 S. 2062- entschieden, daß bei der Beurteilung dieses Begriffs der Gleichberechtigungsgrundsatz zu berücksichtigen ist.- In dem vom Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 30. Juni 1959 - FamRZ 1960 S. 23; NJW 1959 S. 2062 nur teilweise abgedruckt - entschiedenen Fall hat der Ehemann ein Nettoeinkommen von 510 DM, die Ehefrau ein solches von 216 DM monatlich gehabt.
- BVerwG, 25.04.1957 - II C 50.55
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört das Alimentationsprinzip (BVerwGE 5, 39 [40]). - BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Entscheidend ist, ob der gesetzlichen Regelung ein vernünftiger Sinn abgewonnen werden kann, der die darin vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtend macht und vertretbar erscheinen läßt, so daß die getroffenen Bestimmungen jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden können (BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [135, 144]; 3, 288 [337]; BVerwGE 6, 134 [143]). - BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Entscheidend ist, ob der gesetzlichen Regelung ein vernünftiger Sinn abgewonnen werden kann, der die darin vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtend macht und vertretbar erscheinen läßt, so daß die getroffenen Bestimmungen jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden können (BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [135, 144]; 3, 288 [337]; BVerwGE 6, 134 [143]). - BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
Elterliche Gewalt
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede kann aber eine unterschiedliche rechtliche Regelung zulässig sein, wenn eine Differenzierung das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß etwa vergleichbare Elemente daneben zurücktreten (BVerfGE 10, 59 [73, 74]). - BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Entscheidend ist, ob der gesetzlichen Regelung ein vernünftiger Sinn abgewonnen werden kann, der die darin vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtend macht und vertretbar erscheinen läßt, so daß die getroffenen Bestimmungen jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden können (BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [135, 144]; 3, 288 [337]; BVerwGE 6, 134 [143]). - BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54
Frauenarbeitszeit
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Differenzierungen aber, die auf Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände beruhen, bleiben vom Differenzierungsverbot unberührt (BVerfGE 3, 225 [241]; 5, 9 [12]). - BVerwG, 17.01.1958 - VII C 30.57
Auszug aus BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Entscheidend ist, ob der gesetzlichen Regelung ein vernünftiger Sinn abgewonnen werden kann, der die darin vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtend macht und vertretbar erscheinen läßt, so daß die getroffenen Bestimmungen jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden können (BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [135, 144]; 3, 288 [337]; BVerwGE 6, 134 [143]). - BGH, 10.11.1959 - VI ZR 201/58
Rechtsmittel
- BSG, 25.05.1961 - 2 RU 231/58
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
- BGH, 14.07.1961 - IV ZR 30/61
Unterhaltsanspruch der Ehefrau
- BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
Waisenrente I
Für ein solches Vorgehen fehlt es in der Rechtsprechung nicht an richtungweisenden Beispielen (vgl. besonders Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 und Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [132] und NJW 1957, 537).Nur so läßt sich feststellen, ob der Tod - neben seinen unwägbaren ideellen Auswirkungen -lediglich die Umgestaltungen einer wertmäßig gleichbleibenden Unterhaltssituation des Hinterbliebenen oder eine wirkliche Verschlechterung dieser Situation im Gefolge gehabt hat (vgl. parallele Erwägungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1962 zur Witwerpension nach Bundesbeamtenrecht, FamRZ 1962, 143, ferner Bundessozialgericht zur Familienhilfe, BSGE 10, 28, auch Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [129/130] und in NJW 1957, 537 und 905 sowie NJW 1959, 2062 zu §§ 844, 845 BGB).
- BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
Witwerrente
Diese Methode, den Unterhalt des einzelnen aus dem Gesamtunterhalt beider Ehegatten zu errechnen, wird auch in der "Änderung der Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" vom 26. September 1958 (Beilage zum BAnz. 1958 Nr. 188) vorgeschrieben und wird vom Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof, im Prinzip übereinstimmend, auf verschiedenen Rechtsgebieten angewandt (vgl. BSGE 10, 28 [31, 32] und 11, 198 [201 f.], beide zur Familienhilfe nach § 205 RVO, sowie 14, 129 [133] zur Witwerrente aus RVO; Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 zur Witwerpension im Beamtenrecht; Bundesgerichtshof z.B. in NJW 1957, 537 und 1959, 2062 sowie FamRZ 1960, 23 i.V.m. §§ 844, 845 BGB). - BAG, 18.12.1962 - 3 AZR 443/60
Verheiratete Dienstordnungsangestellte - Anspruch auf Abfindung - …
Im Bereich der darreichenden Verwaltung ist es verfassungsrechtlich unschädlich, wenn in Ausnahmefallen Mann oder Frau bevorzugt werden, sofern diese auf untypische Tatbestände beschränkte Bevorzugung lediglich die ungewollte N ebenfolgo einer vorfassungsgcrochten gesetzlichen Regelung ist (vgl. BVeritiCGll, 50 /jß&7 und 6, 55 /J'ff)» Dieser Grundsatz ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber aus praktischen Gründen typisieren und daß er 10 bei dieser Typisierung Aucnahrnetatbeständc vielfach außer acht lassen muß (vgl" auch - allerdings bezogen auf Arte 6 GG - BVorfG von 3. April 1962, NJW 1962, 1243; ferner BVerwG vom 12. Februar 1962, FamRZ 1962, 143 /l507; BSG 9, 36 /4l7 = AP Nr. 40 zu Art» 3 GG /Bl. 4/57)- Um eine solche ungewollte Nebenfolge einer für den typischen Fall verfaosungsgerechten Regelung handelt es sich bei § 152 BBG.